Ein ganz wichtiger Aspekt des Tierschutzes sind die sogenannten "Vor- und Nachkontrollen". Dabei geht es darum, vor Abgabe eines Tieres die Angaben der Interessenten in der "Selbstauskunft" zu ihrer Person und darüber hinaus vor Ort die Gegebenheiten auf artgerechte Unterbringung und Haltung zu überprüfen und
ca. 6 Monate bis 1 Jahr danach die Verfassung und das Wohlergehen des vermittelten Tieres zu verifizieren. Damit soll verhindert werden, dass "Schindluder" mit den Tieren getrieben wird und sie evtl. (wieder) zu Opfern werden. Oft haben die Tiere bereits Enttäuschungen, Leid und Schlimmeres erlebt. Die Kontrollen sollen diese armen Geschöpfe gegen weitere Not absichern.
Bei den vermittelnden Organisationen - vor Allem wenn es um Vermittlungen von Tieren aus dem Ausland geht - ist Voraussetzung, dass sie dafür eine behördliche Genehmigung haben: Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren. Das muss auf der Internetseite über die die Vermittlung durch das Posten der Fellnasen eingeleitet wird (auch Facebook) entsprechend vermerkt sein inklusive der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Es gibt unzählige Freiwillige, die Vor- und Nachkontrollen übernehmen und mittlerweile richtige Register bei denen man sich dafür eintragen kann z.B. VK- und NK gesucht im ganzen Bundesgebiet oder Vorkontrollen - Nachkontrollen
Da ja Vermittlungen, die durch mich befürwortet werden, im Bundesland Bayern statt finden, habe ich hier mal einige Informationen zum Thema "Hund" in Bayern zusammen getragen. Es schadet nicht, die Interessenten hierzu auch mal zu befragen z. B. was sie über eventuellen Leinenzwang in ihrem Wohnort wissen.
Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden betreffen das freie Umherlaufen, sowie die Maulkorbpflicht von großen Hunden, sonstigen Hunden und auch Kampfhunden im Gemeindebereich und im Einzelfall.
Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das
freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend
Rechnung zu tragen ist.
Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß
beschränkt werden müssen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen
werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals - gerade auch bei Kindern - zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.
Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom
10.07.1992 vorgeschrieben.
Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur
Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.
Weiterhin gestattet Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.
Prüfung und Erlass einer Verordnung oder einer Einzelfallanordnung durch die jeweils zuständige Gemeinde.
So wie in diesen Beispielen zu sehen, können in allen einzelnen Gemeinden Bayerns eigene Vorschriften für die Hundehaltung erlassen werden. Jeder Hundeinteressierte / Hundehalter sollte sich darüber informieren und Bescheid wissen. Und natürlich erhebt jede Gemeinde ihre eigens festgesetzte Hundesteuer, die von Ort zu Ort durchaus um einige Euro variieren kann
- vor allem bei Haltung mehrerer Hunde.