Ein ganz wichtiger Aspekt des Tierschutzes sind die sogenannten "Vor- und Nachkontrollen". Dabei geht es darum, vor Abgabe eines Tieres die Angaben der Interessenten in der "Selbstauskunft" zu ihrer Person und darüber hinaus vor Ort die Gegebenheiten auf artgerechte Unterbringung und Haltung zu überprüfen und

ca. 6 Monate bis 1 Jahr danach die Verfassung und das Wohlergehen des vermittelten Tieres zu verifizieren. Damit soll verhindert werden, dass "Schindluder" mit den Tieren getrieben wird und sie evtl. (wieder) zu Opfern werden. Oft haben die Tiere bereits Enttäuschungen, Leid und Schlimmeres erlebt. Die Kontrollen sollen diese armen Geschöpfe gegen weitere Not absichern.

 

Bei den vermittelnden Organisationen - vor Allem wenn es um Vermittlungen von Tieren aus dem Ausland geht - ist Voraussetzung, dass sie dafür eine behördliche Genehmigung haben: Erlaubnis nach §11 TierSchG für die Vermittlung, Handel, Haltung, Pflege, Unterbringung, Einfuhr, Verbringen, Ausbildung von Tieren. Das muss auf der Internetseite über die die Vermittlung durch das Posten der Fellnasen eingeleitet wird (auch Facebook) entsprechend vermerkt sein inklusive der zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

Es gibt unzählige Freiwillige, die Vor- und Nachkontrollen übernehmen und mittlerweile richtige Register bei denen man sich dafür eintragen kann z.B. VK- und NK gesucht im ganzen Bundesgebiet oder Vorkontrollen - Nachkontrollen

Sicherungsmaßnahmen für Tierschutzhunde
Hunde aus dem Tierschutz sind oft ängstlich, schreckhaft und misstrauisch. Bis sie in ihrem neuen Umfeld Vertrauen gefasst haben, kann es zu gefährlichen Situationen kommen, die schon einige Male tödlich ausgegangen sind.
Sicherung eines Hundes aus dem Tierschut[...]
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Sicherungsgeschirre kann man jetzt auch erst einmal zu günstigem Preis mieten
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Da ja Vermittlungen, die durch mich befürwortet werden, im Bundesland Bayern statt finden, habe ich hier mal einige Informationen zum Thema "Hund" in Bayern zusammen getragen. Es schadet nicht, die Interessenten hierzu auch mal zu befragen z. B. was sie über eventuellen Leinenzwang in ihrem Wohnort wissen.

Bayern - Hunde: Maulkorbzwang und Anleinpflicht

Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden betreffen das freie Umherlaufen, sowie die Maulkorbpflicht von großen Hunden, sonstigen Hunden und auch Kampfhunden im Gemeindebereich und im Einzelfall.

 

Beschreibung

Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals - gerade auch bei Kindern - zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.

Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 vorgeschrieben.

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.

Weiterhin gestattet Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.

 

Voraussetzungen

Prüfung und Erlass einer Verordnung oder einer Einzelfallanordnung durch die jeweils zuständige Gemeinde.

 

Bayern - Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 10. Juli 1992
Informationen zum Thema "Kampfhund" in Bayern
Bayern - Verordnung über Hunde mit geste[...]
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Vorschriften für die Hundehaltung in 91154 Roth
StadtRoth_RundumdenHund.pdf
PDF-Dokument [3.3 MB]
In §2 der "Verordnung über die Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung" ist die Hundehaltung in Schwabach geregelt.
Verordnung_über_die_Angelegenheiten_der_[...]
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90584 Allersberg Hundehaltungsverordnung
Außerdem gibt es noch die Hundesteuersatzung, die man sich hier herunterladen kann:
http://www.allersberg.de/was-erledige-ich-wo/hundesteuer/
Allersberg_Hundehaltungsverordnung.pdf
PDF-Dokument [63.0 KB]
Leinenpflicht / Mitführverbot in Nürnberg
Nürnberg_Leinenpflicht - Ordnungsamt.pdf
PDF-Dokument [147.4 KB]
Freilaufzonen für Hunde in Nürnberg
Nürnberg_flyer_-_hunde_in_der_stadt.pdf
PDF-Dokument [369.3 KB]

So wie in diesen Beispielen zu sehen, können in allen einzelnen Gemeinden Bayerns eigene Vorschriften für die Hundehaltung erlassen werden. Jeder Hundeinteressierte /  Hundehalter sollte sich darüber informieren und Bescheid wissen. Und natürlich erhebt jede Gemeinde ihre eigens festgesetzte Hundesteuer, die von Ort zu Ort durchaus um einige Euro variieren kann

- vor allem bei Haltung mehrerer Hunde.

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© Marion Henneberg