16.09.2022 Neues Infektionsschutzgesetz                        

               - das gilt ab 01.10.22 / EMA empfiehlt Standardzulassung / GEZ Irrsinn

00:33 Bundesrat verabschiedet neues Infektionsschutzgesetz 07:02 Das gilt nun ab 01.10.22 17:25 Kitas spielten bei Corona-Ausbreitung keine Rolle 25:04 BA.5 Impfstoff wird nächste Woche ausgeliefert 26:30 EMA empfiehlt Standardzulassung für Impfstoffe 28:43 NACHGEFRAGT bei der EMA 32:24 So werden GEZ Gebühren verpulvert 34:50 Gedanken zum Schluss

08.09.2022 Wider besseres Wissen: Bundestag pfeift auf die Realität

                und beschließt neues Infektionsschutzgesetz

01.09.2022 Zerstörung des Infektionsschutzgesetz! (Karl Lauterbach Paxlovid)

05.08.2022 Sondersendung - Vorlage Infektionsschutzgesetz ab 01.10.22 -

wir haben direkt beim BMG (Bundesministerium für Gesundheit) nachgefragt

Die Antworten sind höchst interessant und aufschlussreich.

19.03.2022 Wichtige Änderungen IfSG: 3 Impfungen / Nur 90 Tage genesen

13.03.2022 Immunisiertenstatus soll sich ab Oktober ändern

Die Regierung plant, nur noch dreifach Geimpfte als vollständig immunisiert anzusehen. Die Regelung soll ab Oktober gelten – mit Ausnahmen. Zweifach Geimpfte sollen bald ihren Status als vollständig Geimpfte verlieren. Ein ZEIT ONLINE vorliegender Änderungsentwurf des Infektionsschutzgesetzes sieht vor, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Corona künftig drei Einzelimpfungen erfordert. Er ist im Wesentlichen bereits von Fraktionen der Ampel-Koalition bestätigt, könnte aber in der kommenden Woche durch die Fachpolitiker und Fachpolitikerinnen im Bundestag in Details noch modifiziert werden. Am kommenden Montag findet dazu auch eine Anhörung von Experten statt. Erstmals wird damit ein Antikörpertest beim Impf- und Genesenenstatus gesetzlich verankert. Zudem soll die 90-Tages-Frist, in der Genesene einen formalen Genesenenstatus innehaben, wieder ins Gesetz geschrieben werden, Änderungen der Genesenenfrist und des Impfstatus soll die Bundesregierung künftig aber per Rechtsverordnung regeln dürfen.

28.02.2022 Neue Verordnung im Schatten der Verabschiedung des IfSGs

                   Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)

Folgende Gesetze und Verordnungen wurden nach §3 Abs. 1 der MedBVSV für Corona-Impfstoffe außer Kraft gesetzt:

§ 8 Absatz 3, die §§ 10, 11, 11a und 21 Absatz 1, § 21a Absatz 1 und 9, § 32 Absatz 1, die §§ 43, 47 und 72 Absatz 1 und 4, § 72a Absatz 1, § 72b Absatz 1 und 2, § 72c Absatz 1, die §§ 73a, 78 und 94 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sowie § 4a Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) gelten nicht für das Bundesministerium, die von ihm beauftragten Stellen und für Personen, von denen das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle die Arzneimittel beschafft, wenn das Bundesministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle nach § 2 Absatz 1 Arzneimittel oder Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe beschafft und in den Verkehr bringt.

Wenn man sich die Liste der Veränderungen anschaut, dann wird klar, dass für Corona-„Impfstoffe“ die gesamten Schutzfunktionen des Arzneimittelgesetzes aufgehoben werden sollen. Oder mit anderen Worten: Jeder, der unter dem Label „Corona Impfstoff“ etwas herstellt, darf dies tun ohne Einschränkungen, ohne Kontrolle, geradeso, als wenn man sich ein Sandwich macht. Vielleicht ist der Verkauf eines Sandwichs dann noch staatlich regulierter als der Verkauf der Corona-„Impfstoffe“.

Der Traum der Pharmaindustrie wird wahr: Keine Kontrollen, keine aufwändigen, teuren und zeitaufwendigen Studien. Man darf jetzt etwas zusammen brauen, was unter der Bezeichnung Corona-„Impfstoff“ dann „automatisch“ als wirksam und sicher gilt. Und für den Fall, dass die Empfänger an den Nebenwirkungen der injizierten künstlichen Gene und deren toxischen Produkte versterben oder Schaden erleiden, dann sind die Verursacher vor rechtlichen Verfolgungen geschützt.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
10.12.2021_Gesetzesbeschluss des Deutsch[...]
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Eine Stellungnahme zur geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes - KRiStA - Netzwerk kritische Richter und Staatsanwälte

12.04.2021

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Art. 20 Abs. 1 GG)

 

Um es mit den Worten von Jens Gnisa, dem ehemaligen Interessenvertreter von rund 17.000 Richtern in Deutschland, zu sagen: „Der Bund schießt deutlich über alle Verhältnismäßigkeits-Grenzen hinaus.“

Nach seiner Ansicht „…dürfte es sich wohl um das am tiefsten in die Grundrechte einschneidende Bundesgesetz der letzten Jahrzehnte handeln“.

 

Die geplante starre Regelung einer bundeseinheitlichen Notbremse ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100

an drei aufeinander folgenden Tagen ließe vollkommen außer Acht, dass der Inzidenzwert ein nahezu willkürliches Instrument zur Messung des Infektionsgeschehens ist. Eine Betrachtung der konkreten Gesundheitsversorgung vor Ort und der verfügbaren Intensivbettenkapazitäten bliebe vollkommen ausgeblendet zu Gunsten eines Verfahrens, das sich zunehmender Kritik ausgesetzt sieht.

 

In einer Art manipulierbarem Automatismus würde der Exekutive auf Bundesebene eine praktisch

nur durch das Bundesverfassungsgericht überprüfbare Macht zur Einschränkung elementarer

Grundrechte eingeräumt werden. Gleichzeitig würde durch unmittelbar geltendes Parlamentsgesetz,

das keiner Umsetzung durch die Exekutive mehr bedarf, der instanzgerichtliche Rechtsschutz und

damit der Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeschaltet. All dies hat mit den über Jahrzehnte

gewachsenen Institutionen unserer parlamentarischen Demokratie, dem Föderalismus und dem

Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht mehr viel gemein.

 

Knapp und treffend von CDU-Politiker Prof. Dr. Max Otte auf Twitter formuliert:

„Wenn das durchgeht, ist die Diktatur vollendet und die klassischen Bürgerrechte sind weg, das sollte jedem klar sein.“

 

Wir fordern die Abgeordneten des Bundestages nachdrücklich auf, dieser offensichtlichen Entrechtung der Länderparlamente, weiter Teile der Judikative und vor allem der Menschen in diesem Land entgegenzutreten! Springen Sie über den Schatten Ihrer Fraktionsdisziplin und nehmen Sie das Wohl der Menschen in den Blick!

Bund legt Vorschlag für Coronagesetz vor - aerzteblatt.de

Samstag, 10. April 2021

 

Lange hat der Bund zugeschaut wie unterschiedlich die Länder gemeinsam getroffene Corona-Beschlüsse interpretierten: Hier Schulen auf, dort zu, hier Ausgangsbeschränkungen, dort nur ein nächtliches Freunde-Treff-Verbot.

Es geht um die zentrale Frage: Was passiert, wenn in Landkreisen die Sieben-Tage-Inzidenz auf mehr als 100 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner steigt?

Doch was soll drin stehen im neuen Infektionsschutzgesetz? Über Folgendes wird jetzt debattiert:

Private Kontakte, Ausgangsbeschränkungen, Schulen und Büros, Läden, Freizeit und Sport, Tourismus und Gastronomie, Lockdown-Länge.

Bundesregierung will volle Kontrolle über Lockdown und Maßnahmen - Nordkurier.de
08.04.2021

 

Alle Corona-Macht geht von der Regierung aus – dieses Prinzip wird von der Kanzlerin und Unionskollegen jetzt offenbar verschärft angestrebt.
Ziel ist offenbar, die Bundesregierung zu ermächtigen, Corona-Maßnahmen für ganz Deutschland per Rechtsverordnung durchzusetzen.
Parallel werden die Sinnhaftigkeit der Inzidenzwerte und anderer Maßnahmen in ganz Deutschland immer lauter diskutiert, vereinzelt wurden Maßnahmen von Gerichten bereits für rechtswidrig erklärt.

Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Bundesgesetz gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und regelt die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten. Es soll übertragbaren Krankheiten vorbeugen, Infektionen frühzeitig erkennen und ihre Weiterverbreitung verhindern.

Inkrafttreten der letzten Änderung: 31. März 2021; (Art. 11 G vom 29. März 2021)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 29. März 2021; (BGBl. I S. 370)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2001
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz
Erlassen am: 20. Juli 2000; (BGBl. I S. 1045)
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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© Marion Henneberg